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Stand 12.02.2008 |
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§ 1 |
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Verband CPM Therapie e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in:
Kanzlei Dr. Schütze
Ruhrallee 9
44139 Dortmund
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§ 2 |
Zweck |
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Zweck des
Vereins ist die Interessenvertretung der Anbieter von CPM-Therapie
zur Patientenversorgung u. a. gegenüber Krankenkassen und Verbänden. |
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| § 3 |
Eintritt von Mitgliedern |
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Mitglied des Vereins kann werden,
wer die CPM-Therapie zur Patientenversorgung im Leistungsumfang anbietet.
Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Mitglied des Vereins werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. |
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| § 4 |
Austritt von Mitgliedern |
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Ein Mitglied kann jederzeit durch
schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. |
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| § 5 |
Ausschluss von Mitgliedern |
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Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. |
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| § 6 |
Mitgliedsbeitrag und Umlagen |
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Der
Der Mitgliedsbeitrag und die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Umlagen können ausschließlich zur Erreichung des in §2 festgesetzten Zwecks des Verbandes
eingefordert werden. Sie sind nur zulässig, wenn entweder erkennbar wird, dass zur
ordnungsgemäßen Erfüllung des satzungsgemäßen Zwecks des Verbandes die vorhandenen
finanziellen Mittel nicht ausreichen und zusätzliche Maßnahmen des Verbandes sinnvoll
erscheinen lassen, deren Kosten über eine Mitgliederumlage gedeckt werden müssen.
Der Höhe nach sind Umlagen auf max. die Höhe eines Jahresbeitrages pro Mitglied pro
Kalenderjahr beschränkt. |
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| § 7 |
Vorstand |
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Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt;
er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Der Verein wird jeweils von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich vertreten. |
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| § 8 |
Mitgliederversammlungen |
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer
derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich
vom Vorstand verlangt wird;
dabei sollen die Gründe angegeben werden. |
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| § 9 |
Einberufung von Mitgliederversammlungen |
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Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen. |
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| § 10 |
Ablauf von Mitgliederversammlungen |
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Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser
verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand
festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme
von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten
als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen
des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun
Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein
Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich
abgestimmt werden. |
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| § 11 |
Protokollierung von Beschlüssen |
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Beschlüsse sind
unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des
Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die
Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. |
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